Gesetze / Neuntes Rentenanpassungsgesetz
RAG 9§ 13
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1967 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.